Mit dem 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Wesentliche Änderung ist eine empfindliche Verschärfung der sogenannten Nachhaftung von ehemaligen, ausgeschiedenen zu Zeiten deren Beteiligung persönlich haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaftern wegen Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG, dort allein Komplementäre) persönlich in unbegrenzter Höhe. Soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift, gilt dies auch für ehemalige Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft von Freiberuflern.
Der BGH hat entschieden, inwieweit der Anspruch von Gläubigern einer abhängigen Gesellschaft auf Sicherheitsleistung gegenüber der herrschenden Gesellschaft nach Beendigung eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags zeitlich begrenzt ist.
Vorstand einer Aktiengesellschaft ist verpflichtet, ein effizienten Comliance-System einzurichten und dessen Wirksamkeit zu überprüfen.
Der BGH (Urt. v. 8.10.2013, II ZR 310/12) klärte,
Der BFH (Beschlüsse vom 11.12.2013, XI R 17/11 und XI R 38/12)
Namensänderung einer GbR im Grundbuch
Das Bundesministerium der Justiz betreibt eine so genannte „kleine Aktienrechtsnovelle“ mit ggf. beachtlichen Auswirkungen auf die Praxis.
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