Das Landgericht München I (Urt. v. 10.12.2013, 5 HK O 1387/10, Berufung eingelegt, OLG München 7 U 113/14) entschied, dass ein Vorstand einer Aktiengesellschaft bei Meidung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft verpflichtet ist, ein effizientes Comliance-System einzurichten und dessen Wirksamkeit zu überprüfen.
Im Rahmen seiner Legalitätspflicht hat ein Vorstandsmitglied dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße wie Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eines ausländischen Staates oder an ausländische Privatpersonen erfolgen. Seiner Organisationspflicht genügt ein Vorstandsmitglied bei entsprechender Gefährdungslage nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet, so das LG München I. Entscheidend für den Umfang im Einzelnen seien dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch Verdachtsfälle aus der Vergangenheit. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehöre weiter zur Gesamtverantwortung des Vorstands. Das LG München I hat einen auf § 93 Abs. 2 S. 1 AktG gestützten Schadenersatzanspruch der klagenden AG bejaht.
Harald Nickel
Office Hanau / Sophie Scholl Platz 6 / Hanau
E-Mail info@nickel.de
Tel +49 (0)6181 30410-0