Das Bundesministerium der Justiz betreibt eine so genannte „kleine Aktienrechtsnovelle“ mit ggf. beachtlichen Auswirkungen auf die Praxis.
Neben weniger maßgeblichen und zum Teil auch nur redaktionellen Regelungen sollen nichtbörsennotierte Gesellschaften auf die Ausgabe allein von Namensaktien verpflichtet werden.
Die beabsichtigte Neuregelung wurde durch die Kritik aus internationalen Kreisen zurück zu führen, bei deutschen nicht börsennotierten Gesellschaften sei die Möglichkeit der Information über den Gesellschafterbestand unzureichend. Das fördere im Grundsatz potentiell Geldwäsche und wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeiten krimineller und terroristischer Organisationen. Bei börsennotierten Gesellschaften seien ausreichende Informationen aufgrund der Mitteilungspflichten nach dem WpHG sicher gestellt. Nicht börsennotierte Gesellschaften aber seien allein nach § 20 AktG mit hohen Schwellenwerten mitteilungspflichtig. Soweit Inhaberaktien ausgegeben seien, wäre daher vielfach nicht hinlänglich aufzuklären, wer hinter der Aktiengesellschaft steht. Dem entgegen führe die Beschränkung der nicht börsennotierten Aktiengesellschaften auf Namensaktien dazu, dass sich entsprechende Informationen zumindest im Ansatz aus dem Aktienregister ergeben. Beachtet man diese Motive des Gesetzesverfassers, so zeigt sich zugleich die Schwäche des Entwurfs, der ein langjährig bewährtes unternehmerisches Instrument im Interesse vermeintlicher Sicherheitserfordernisse abzuschaffen sucht. Der im Aktienregister geführte Aktionär muss nicht und ist häufig nicht der aktuelle Inhaber. Nicht selten erfolgt Eintragung von so genannten „Legitimationsaktionäre“, von denen gerade nicht auf den wirtschaftlichen Eigner von Anteilen zu schließen ist. Soll also die deutsche Aktiengesellschaft rechtswidrig instrumentalisiert werden, kann dies auf beschriebenen Wegen erreicht werden. Trotz vielfacher Kritik an der beabsichtigten Änderung, ist derzeit mit deren Umsetzung zu rechnen. Wie ist dies im Einzelnen vorgesehen?
Es sollen die §§ 10, 23 und 24 AktG geändert werden.
§ 10 I AktG in der Entwurfsfassung soll regeln, dass nur die Aktien börsennotierter Unternehmen alternativ auf Namen oder den jeweiligen Inhaber lauten soll. § 23III Nr. 5 AktG verlangte bisher, dass der Satzung ausweist, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden. Das soll ersatzlos gestrichen werden. Denn § 24 I 1 AktG in der Entwurfsfassung regelt, dass Namensaktien auszugeben sind, wenn die Satzung nichts Anderweitiges vorsieht. Infolge der beabsichtigen Vorgabe des künftigen § 24 I 2 AktG, nur bei börsennotierten Gesellschaften sei die Ausgabe von Inhaberaktien zulässig, folgt hieraus die Beschränkung der nicht börsennotierten Gesellschaft auf die börsennotierten Unternehmen.
Für börsennotierte Gesellschaften, deren Aktien auf den Inhaber lauten, ergibt sich daraus aber nicht das Erfordernis die Möglichkeit der Ausgabe von Inhaberaktien explizit vorzubehalten.
Ein entsprechendes Erfordernis der Anpassung der Satzung an des beabsichtigte neue Recht bestünde nur für nicht börsennotierte Gesellschaften ab Stichtag 01.01.2015, wie sich aus § 26f I 2 EGAktG der Entwurfsfassung folgt. Börsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien haben daher deren Satzungen ggf. erst anzupassen, sobald sie nach dem 31.12.2014 ihre Börsenzulassung verlustig gehen.
Eine Satzungsbestimmung vor der Börsenzulassung in die Satzung aufgenommen werden und wird mit der Zulassung zur Börse wirksam.
Da Inhaberaktien nach der beabsichtigten Neuregelung im Sinne dessen § 24 I 2 AktG nur ausgestellt werden dürfen, „soweit” die Satzung dies bestimmt, kann die börsennotierte Gesellschaft zukünftig, wie bisher alle, sowohl Namens-, wie auch Inhaberaktien aufweisen.
Mit Blick auch auf § 24 II 1 AktG des Entwurfs ist es bei der börsennotierten Aktiengesellschaft auch möglich, eingangs die eine und nachfolgend die andere Aktienart auszugeben.
Bei der Satzungsgestaltung ist in derartigen Fällen zu beachten, dass bestimmte Regelungen nur für Inhaber- oder Namensaktien eröffnet sind. Die jeweils darauf bezogenen Regelungen der Satzung haben hier eine explizite Abgrenzung vorzunehmen.
Wird eine mit Namensaktien versehene Gesellschaft an der Börse notiert und regelt deren Satzung dafür die Umstellung auf Inhaberaktien, wird die Namensaktie nicht ohne weiteres zur Inhaberaktie. Namensaktien sind in diesem Fall – wie auch nach dem geltenden Recht – im Sinne des § 73 AktG für kraftlos zu erklären. Neu ist, dass wegen des Aufwandes eines solchen Verfahrens der Entwurf Kombinationsaktien in § 24 II AktG zu. So kann die Gesellschaft in der Satzung vorsehen, dass sich diese sich bei einem Börsengang eine Inhaberaktie umwandelt.
Aktiengesellschaften, die einen Börsengang mit Inhaberaktien vornehmen wollen, haben satzungsmäßig zu regeln, dass Inhaberaktien ausgestellt werden, sobald die Gesellschaft an der Börse notiert wird, wie aus § 24 I AktG des Entwurfs folgt.
Wird etwa im Falle eines Delisting von der Inhaberakte zur Namensaktie gewechselt wird, muss weiterhin auf das aufwändige Verfahren des § 73 AktG abgestellt werden.
Komplikationen stehen im Falle eines Squeezeout (=zwangsweiser Ausschluss von Minderheitsaktionären iSd §§ 327a ff. AktG) ins Haus, wenn die Hauptversammlung dann neben dem Ausschlussbeschlusses sogleich die Änderung der Satzung mit der Umstellung von Inhaberauf Namensaktien zu beschließen hätte, weil für diese Satzungsänderung (vgl. §§ 327e, 319V und VI AktG) kein Freigabeverfahren zur Verfügung steht. Das ist § 246a AktG zu entnehmen, der eine Satzungsänderung regelt. Da die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien erst nach dem 31.12.2014 zwingend vorgeschrieben werden soll da die entsprechenden (Satzungs-) Änderungen dann auch vom Aufsichtsrat veranlasst werden können, sollte man ggf. den Squeezeout zunächst ohne Umstellung durchzuführen und die Satzungsänderung entweder nach Eintragung durch die Hauptversammlung beschließen oder die Änderungen durch den Aufsichtsrat veranlassen lassen. Beim übernahmerechtlichen Squeezeout im Sinne der §§ 39a WpHG) ist dies unbeachtlich, weil für diesen Fall die Hauptversammlung nicht mitwirkt. Neben ggf. der Umstellung ist in Bezug auf Namensaktien die Pflicht der Gesellschaft zur Führung eines Aktienregisters iSd § 67 Akt erforderlich.
Zu Recht hat der Deutsche Anwaltverein das beabsichtigte Verbot der Ausgabe von Inhaberaktien durch nicht börsennotierte Aktiengesellschaften rundweg als ungeeignet und sachlich nicht geboten, mit den folgenden Argumenten abgelehnt:
Für eine derartige Einschränkung der rechtlichen und unternehmerischen Gestaltungsfreiheit nicht börsennotierter Aktiengesellschaften gebe es keinen vernünftigen Grund. Im Sinne der auch vom Unterzeichner vertretenen Auffassung sei die Verpflichtung zur Ausgabe von Namensaktien nicht geeignet, die mit der Reform verfolgten Zwecke zu erreichen. Sie sei auch mit Blick auf den erheblichen Umstellungsaufwand unverhältnismäßig.
Die internationale Kritik an der aktuellen deutschen Gesetzeslage beschränke sich auf Feststellungen, die die Financial Action Task Force (FATF) in ihrem „Third Mutual Evaluation Report” über Deutschland vom 19.2.2010 getroffen habe. Daraus ergebe sich nicht, dass nicht börsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien in der Vergangenheit tatsächlich zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht worden seien. Es gebe keinen Beleg für einen Missstand, der einen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit rechtfertige.
Sofern die Gesellschaft ein Aktienregister führe, sei damit keineswegs sichergestellt, dass bei einem Übergang von Aktien auch die entsprechende Umschreibung im Aktienregister zeitnah erfolge. Mit der Beschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten, wie bisher vorgeschlagen, sei mithin nichts gewonnen.
Überdies sei auch nach den Novellierungen von § AKTG § 67 AktG durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.9.2005 und das Risikobegrenzungsgesetz vom 12. 8. 2008 nach wie vor anerkannt, dass im Aktienregister auch ein „Legitimationsaktionär“ eingetragen sein darf. In diesem Fall gebe das Aktienregister über den wahren Aktionär keinen Aufschluss. Zwar könne die Gesellschaft von dem Eingetragenen nach § AKTG § 67 AKTG § 67 Absatz IV 2 AktG Auskunft darüber verlangen, ob ihm die Aktien, als deren Inhaber er eingetragen ist, RECHT Das Bundesministerium der Justiz betreibt eine so genannte „kleinen Aktienrechtsnovelle“ mit ggf. beachtlichen Auswirkungen auf die Praxis. auch gehören, und der Auskunftsverpflichtete müsse der Gesellschaft, sofern er nicht der wahre Aktionär ist, die Angaben nach § AKTG § 67 AKTG § 67 Absatz I 1 AktG über denjenigen übermitteln, für den er die Aktien hält. Ob die Gesellschaft eine solche Auskunft verlangt, stünde aber im Ermessen ihres Vorstands. Selbst wenn dies geschehe aber, fände das Auskunftsrecht im Fall der Vollrechtstreuhand seine Grenze bei dem Treuhänder. In diesem Falle bliebe der Treugeber der Gesellschaft verborgen.
Aus einer aktuellen Erhebung des Instituts für Rechtstatsachenforschung zum deutschen und europäischen Unternehmensrecht an der Friedrich-Schiller- Universität Jena ließe sich ableiten, dass etwa ein Drittel aller nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften in Deutschland Inhaberaktien hätten. Die in dem Bericht der FATF unter Berufung auf behördliche Schätzungen angegebene Zahl von 1000–2000 Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien dürfe deshalb deutlich zu niedrig sein. Gehe man von etwa 15.000 nicht börsennotierten Aktiengesellschaften in Deutschland aus, seien rund 5.000 Gesellschaften von der Gesetzesnovellierung betroffen. Dazu gehörten auch die Gesellschaften, die lediglich im Freiverkehr notiert sind und die in der Mehrzahl Inhaberaktien ausgegeben hätten. Diese Gesellschaften müssten in der hierfür gesetzten Übergangsfrist ihre Satzungen anpassen und die Aktien von Inhaberauf Namensaktien umstellen. Besondere Probleme und administrativer Aufwand ergeben sich dabei, soweit Aktionäre unbekannt seien.
Die damit verbundenen Umstellungskosten und die Folgekosten für die Führung der Aktienregister seien schwer abschätzbar, aber jedenfalls erheblich. Angesichts dessen erweise sich das Reformvorhaben auch als unverhältnismäßiger Eingriff in die Gestaltungsfreiheit nicht börsennotierter Aktiengesellschaften. Sofern der Gesetzgeber nicht auf die Reform insgesamt verzichten wolle, solle zumindest erwogen werden, den Ausschluss von Inhaberaktien auf solche Aktiengesellschaften zu beschränken, die neu entstehen, und den bereits existierenden Gesellschaften mit Inhaberaktien Bestandsschutz zu gewähren.
Office Hanau / Sophie Scholl Platz 6 / Hanau
E-Mail info@nickel.de
Tel +49 (0)6181 30410-0