Gesetzesänderung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 beschränkt die sog. Nachhaftung ausgeschiedener persönlich haftender Personengesellschafter
Mit dem 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Wesentliche Änderung ist eine empfindliche Verschärfung der sogenannten Nachhaftung von ehemaligen, ausgeschiedenen zu Zeiten deren Beteiligung persönlich haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaftern wegen Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG, dort allein Komplementäre) persönlich in unbegrenzter Höhe. Soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift, gilt dies auch für ehemalige Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft von Freiberuflern.