Namensänderung einer GbR im Grundbuch
OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 01.11.2011, 2 W 31/11, rkr.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein meint, der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstrecke sich nicht (!) auf dort eingetragene Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das hat aus Sicht des Gerichts auch für deren Eintragung folgende Konsequenz:
Wenn nach § 15 Abs. 1c GBV der Name einer GbR in das Grundbuch eingetragen wird, handelt es sich laut OLG Schleswig-Holstein um eine Angabe, die nicht nach § 899a BGB vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs umfasst ist. Die nachträgliche Eintragung des Gesellschaftsnamens erfolge daher nicht im Antragsverfahren auf Grundbuchberichtigung, sondern im Amtsverfahren auf Richtigstellung tatsächlicher Angaben. In einem solchen Richtigstellungsverfahren kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO (bei Eintragungshindernis) nicht in Betracht. Nachweise sind nicht in der Form des § 29 GBO (durch öffentliche/öffentlich beglaubigte Urkunden) beizubringen. Es gilt der Grundsatz des Freibeweises, so das OLG
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