Mit dem 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Wesentliche Änderung ist eine empfindliche Verschärfung der sogenannten Nachhaftung von ehemaligen, ausgeschiedenen zu Zeiten deren Beteiligung persönlich haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaftern wegen Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG, dort allein Komplementäre) persönlich in unbegrenzter Höhe. Soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift, gilt dies auch für ehemalige Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft von Freiberuflern.
Der BGH hat entschieden, inwieweit der Anspruch von Gläubigern einer abhängigen Gesellschaft auf Sicherheitsleistung gegenüber der herrschenden Gesellschaft nach Beendigung eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags zeitlich begrenzt ist.
Vorstand einer Aktiengesellschaft ist verpflichtet, ein effizienten Comliance-System einzurichten und dessen Wirksamkeit zu überprüfen.
Der BGH (Urt. v. 8.10.2013, II ZR 310/12) klärte, dass der Gesellschafter einer KG bei Gesamtschuld von Gesellschaft und weiterem Gesellschafter nicht verpflichtet ist, sich wegen gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten vorrangig seine Ansprüche gegen die Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen.
Der BFH legt EuGH Fragen zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding und zur Organschaft vor.
Namensänderung einer GbR im Grundbuch
Das Bundesministerium der Justiz betreibt eine so genannte „kleine Aktienrechtsnovelle“ mit ggf. beachtlichen Auswirkungen auf die Praxis.
Office Hanau / Sophie Scholl Platz 6 / Hanau
E-Mail info@nickel.de
Tel +49 (0)6181 30410-0