Der BGH hat mit Urteil vom 03.04.2014 – IX ZB 93/13 umstrittene Fragen von Gläubigerrechten nach einer Restschuldbefreiung zu Gunsten eines Schuldners geklärt. Ein Gläubiger verliert nach den §§ 201 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) durch eine gerichtliche Restschuldbefreiung seine Forderungen nicht, wenn sie auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht und der Gläubiger geeignet Rechte wahrt. Einzelheiten dazu sind nun geklärt.
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