Restschuldbefreiung

18. Mai 2014 - Insolvenzrecht

Der BGH hat mit Urteil vom 03.04.2014 – IX ZB 93/13 umstrittene Fragen von Gläubigerrechten nach einer Restschuldbefreiung zu Gunsten eines Schuldners geklärt. Ein Gläubiger verliert nach den §§ 201 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) durch eine gerichtliche Restschuldbefreiung seine Forderungen nicht, wenn sie auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht und der Gläubiger geeignet Rechte wahrt. Einzelheiten dazu sind nun geklärt.

Der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, hat jüngst zutreffend geklärt, dass der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsrund “vorsätzliche Unerlaubte Handlung” allein dem Anspruch des Gläubigers auf eine vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenztabelle zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner allein nicht entgegen steht. Das war bisher vielfach zu Lasten des Gläubigers anders gehandhabt worden. Der Leitsatz der BGH – Entscheidung lautet:

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuld- befreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Aus- fertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8).
(BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – IX ZB 93/13)