Die Maßnahmen hätten in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte eingegriffen, seien aber „in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie“ mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen, entschied das #BVerfG . Dies spricht dafür, dass auch heute derartige Maßnahmen und in einer schweren Krise eine Impfpflicht auf gesetzlicher Grundlage zulässig sein kann. Das spricht aber auch dafür, dass #Sonderopfer (etwa Geschäftszweige, die von Berufsausübungsverboten betroffen werden), der schweren Grundrechtsbeschränkungen wegen aus unserer Sicht vom Staat entschädigt werden müssen.
Harald Nickel
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