Frist für Corona Entschädigungs-Anmeldung verlängert: die bisher 3 Monate betragende Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen (unmittelbar und womöglich analog) §56 Abs. 11 Infektionsschutzgesetz (IfsG) ist durch Änderung des Gesetzes vom 23.5.2020 auf 1 Jahr verlängert worden.
Dementsprechend sind unsere zurückliegenden Hinweise auf eine 3-monatige Frist dahingehend zu verstehen, dass sie nunmehr 1 Jahr beträgt.
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