Mit Urteil vom 26.03.2020 (C 66/19) hatte der EuGH entschieden, dass eine Klausel (die sog. Kaskadenverweisung) in der Widerrufsinformation für Immobilien Darlehensverträge, die sich in fast allen zwischen dem 11.06.2010 und dem 19.03.2016 abgeschlossenen Darlehensverträgen findet, gegen EU-Recht verstoße. Hierin war von Verbrauchern und weiten Teilen der Presse die Möglichkeit gesehen worden, diese Darlehensverträge jetzt noch widerrufen zu können, was immense wirtschaftliche Vorteile bedeutet hätte. Mit zwei Beschlüssen jeweils vom 31.03.2020 hat der BGH jedoch ein Widerrufsrecht der Darlehensnehmer deutlich verneint.
Zunächst in dem Verfahren XI ZR 581/18 hat der BGH unter Berufung auf das EuGH-Urteil einem Widerruf von Immobilienkreditverträgen wegen der Kaskadenverweisung durchsetzen zu können, eine unmissverständliche Absage erteilt. Der BGH hat für die Anwendung und Auslegung nationalen Rechts klargestellt, dass die EUVerbraucherschutzrichtlinie nicht für grundpfandrechtlich abgesicherte Immobilienkredite gilt. Weiter betont der BGH, dass über die Richtlinienkonformität der nationalen Gesetzgebung ausschließlich die nationale Gerichtsbarkeit entscheidet.
Am gleichen Tag ein weiterer Beschluß zu Az XI ZR 198/19. Dort hat der BGH seine frühere Rechtsprechung (Entscheidung vom 19.03.2019 Az: Xi ZR 44/18) bestätigt und auch nach der Entscheidung des EuGH zum Kaskadenverweis nochmals klargestellt, dass die Verwendung der Musterwiderrufsinformation zu einem Schutz des Verwenders gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB führt. Damit entsteht kein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Zudem sei die EuGH-Entscheidung für Immobiliardarlehen schon nicht anwendbar, da diese nicht in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie einbezogen worden war.
Der BGH findet harte Worte: „ Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechs dienen.”
Nachdem zunächst die Oberlandesgerichte Rostock (1b 1U 1/19) und Dresden (8U 63/20) signalisiert hatten, sich dem EuGH anschließen zu wollen ist nach der klaren Positionierung des BGH davon auszugehen, dass sich die Instanzgerichte nunmehr dem BGH anschließen werden. Dies dürfte mindestens das vorläufige Ende dieser vom EuGH gesehenen Falschbelehrung in Deutschland sein. Das Sensationsurteil wird zu einem Sturm im Wasserglas.
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