Deutsche Betriebsunterbrechungs-Versicherer haben sich, so zuverlässige Informationen unseres Büros, auf eine zumindest beschränkt einheitliche Linie bei der Behandlung von Corona-Betriebsschließungen versicherter Unternehmen verständigt. Danach soll auf der Grundlage von zum Teil erheblich voneinander abweichenden Versicherungsbedingungen dennoch für alle Unternehmen, die gegen das Risiko des Betriebsausfalls versichert sind, auf die Dauer von 30 Tagen 15% des zuvor im Mittel erzielten Rohertrags als Versicherungsleistung gezahlt werden. Voraussetzung ist die Geltendmachung von Ansprüchen. Bisher waren überwiegend auf der Grundlage allerdings erheblich voneinander abweichender unterschiedlicher Versicherungsbedingungen einzelner Versicherer und bei unterschiedlichen Formen der Versicherung Ansprüche zurückgewiesen worden. Öffentlich wurde die Auffassung kommuniziert, dass in den meisten Fällen zumindest Ansprüche nicht bestehen und Leistungen nicht erfolgen. Für einen fixierten Zeitraum von 30 Tagen und eine der Höhe nach pauschalierte Versicherungsleistung bringt jene Verständigung auf der Ebene der Versicherungswirtschaft rechtliche Klarheit und Hilfe für versicherte, betroffene Unternehmen. „Bemühungen von Versicherungsnehmern im Beistand ihrer Anwälte, auch unserer Mandanten, auf der Grundlage einschlägiger Versicherungsverhältnisse zeitnah Leistungen in der Corona-Krise bei Betriebsschließungen zu erlangen haben nunmehr zu einem ersten Durchbruch geführt. Das, so unsere Information, die Versicherungswirtschaft sich auf der Grundlage zum Teil unterschiedlicher und daher rechtlich uneinheitlich zu beurteilen der Bedingungen von Versicherungsverträgen zeitlich und der Höhe nach befristet zu einer einheitlichen Lösung durchgerungen haben sollen, ist erfreulich, mehr als man derzeit erwarten durfte und erwartet hat. Bestätigt sich unsere Information, so stärkt dies zweifellos das in diesem Punkt jüngst ins Wanken geratene Vertrauen vieler deutscher Unternehmer in die am Markt präsente Versicherungswirtschaft, “ so Rechtsanwalt Harald Nickel, Hanau, Namenspartner der Wirtschaftskanzlei Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft. In der Vergangenheit und auch über die uns kommunizierte Haltung der deutschen Versicherungswirtschaft hinaus stellte und stellt sich die Frage, ob Betriebsausfälle wegen Corona durch bestimmte Versicherungsverträge abgedeckt sind.
Versicherungsverträge zur Deckung von wirtschaftlichen Nachteilen bei Betriebsunterbrechung, Betriebsschließung oder Betriebsausfall, einzelnen oder als „Multi-Risk-Variante“ ließen viele von Schlie.ungsverfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Betroffene annehmen, ausreichend Vorsorge für die nun eigetretenen Fälle Schäden durch Betriebsverbote getroffen zu haben. Angedacht war und ist darüber hinaus, ob auch anderweitige Versicherungen, wie beispielsweise Kredit- oder Transportversicherungen in Anspruch genommen werden können, wenn Forderungen ausfallen oder Transporte stocken. Noch heute wurde dazu vermeldet, von einem großen Rechtsanwaltsportal gemeldet „die Versicherer“ lehnten zumindest aktuell einschlägig Leistungen ab
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kann-ich-meinenbetriebsausfall-wegen-corona-bei-einem-versicherer-geltend-machen_166364.html
„Wir waren und sind der Auffassung, dass viel häufiger, als von Versicherten angenommen, Leistungen in Anspruch genommen werden können, es also gerade für Mittelständler lohne, eingangs das eigene Versicherungsportfolie nach dessen Zusammensetzung zu durchforsten, um es auf Erstattungsmöglichkeiten zu untersuchen. Treffen unsere aktuellen Informationen zu einheitlichen Regelungen der Versicherungswirtschaft in Deutschland zu, kommt mancher Versicherte zum Zuge, der auf individueller Grundlage vielleicht leer ausgegangen wäre. Umgekehrt ist im Falle von Leistungen in dem beschriebenen Umfang damit in einer Vielzahl von Fällen der gedeckte Anspruch bei Weitem nicht vollständig abgegolten. Deshalb ist jedem versicherten zu raten, sich nicht nur fachkundigen Rat einzuholen, soweit es um weitere oder andere Versicherungsansprüche geht. Sollten Versicherer Leistungsangebote mit der Forderung nach verzichten auf weitere Ansprüche versehen, sollte vor der der Abgabe derartiger Erklärungen qualifizierter Rat eingeholt werden,“ erklärt Fachanwalt für Versicherungsrecht Ingo Thiele vom Büro Nickel Rechtsanwälte, Hanau, zu den heutigen Verlautbarungen aus Kreisen der Versicherungswirtschaft.
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