Hanau / Frankfurt am Main, 13.12.2018: Der Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) überzieht ständig, insbesondere aber im Vorfeld und während olympischer Spiele deutsche Unternehmen und Unternehmer, die mit den Olympischen Ringen oder ähnlichen Symbolen werben mit einer Flut von Abmahnungen. Unterlassungsprozesse mit zumindest sechsstelligen Streitwerten und immensen Kosten werden angedroht, wenn Unternehmer sich nicht zur Unterlassung verpflichten. Zugleich wird trotz Unterlassungsverpflichtungen von den Hausanwälten DOSB tausendfach die Erstattung von Abmahnkosten in vierstelliger Größenordnung für überwiegend formularmäßig gefertigte Schreiben verlangt.
Hintergrund dieses Vorgehens ist neben dem Profit aus tausendfachen Abmahnungen, dass die regelmäßig um Spenden werbende deutsche olympische Sport-Organisation mit der Vermarktung der Olympischen Spiele exklusiv Millionen-Geschäfte tätigt. Der juristische Hintergrund des Anspruchs des DOSB ist ebenso verfassungsrechtlich bedenklich, wie politisch skurril, ein Anachronismus jedenfalls.
Nun hat der DOSB wohl aus Sorge davor, eine für ihn negative Grundsatzentscheidung einzufangen, stillschweigend und kommentarlos eine gegen ein mittelständisches Unternehmen gerichtete Klage auf Ersatz von Rechtsanwalts-Abmahnkosten, entstanden aufgrund der Forderung nach exklusiver Verwertung der „typischen Ringe“ nach Sichtung der von Rechtsanwalt Harald Nickel von Nickel Rechtsanwälte, Hanau, verfassten Klageerwiderung stillschweigend und ohne Begründung zurückgenommen. Hintergrund der jahrelangen millionenschweren Aktivitäten des DOSB ist die Forderung des damaligen IOC gewesen, die nach Bewerbung der Stadt Leipzig um die Olympischen Sommerspiele 2012 nur dann zu berücksichtigen, wenn die seit 70 Jahren frei für jedermann verwendbaren „Olympischen Ringe“ einer ehemals nicht primär auf Milliardengewinne fokussierten Sportveranstaltung für das IOC und den nationalen Verband unter gesetzlichen Schutz zu stellen. Dadurch werden im Ergebnis Millionen- und Milliardengeschäfte mit Werbelizenzen mit denen möglich, welche die Ringe werbend verwenden wollen und die schwindelerregenden Lizenzgebühren dafür den Organisatoren von olympischen Spielen zu zahlen vermögen.
Es ging also um die Schaffung einer millionenschweren Geldquelle exklusiv für das nationale und das internationale Olympische Komitee. Verfassungsrechtlich äußerst bedenklich gab der deutsche Gesetzgeber damals den rechtlich und wirtschaftlich beispiellosen Forderungen des olympischen Sports nach und kreierte im Interesse der aussichtslosen Olympiabewerbung Leipzigs das sogenannte „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (OlympSchG). Im Ergebnis beschert dieses Gesetz die Limitierung der zuvor seit Jahrzehnten freien Verwendung „Olympischen Ringe“ in Deutschland durch das Nationale Olympische Komitee und das IOC. Mit jedem Schutz wurde ein Milliardengeschäft geboren, weil nun die „Ringe“ vermarktet werden konnten. Dass die Bewerbung Leipzigs scheitern würde, hatten Fachleute vorhergesehen. Warum der Gesetzgeber die Regelung, die so kein anderer Sportverband vergleichbar genießt, dennoch aufrecht erhält, ist bemerkenswert und aus von Nickel Rechtsanwälte, Hanau, angeführten Gründen mit der Folge der Nichtigkeit des Gesetzes EU-rechtswidrig. Ein Sturmlauf gegen das Gesetz und seine rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen durch Unternehmen, Unternehmer und deren Anwälte blieb dennoch bisher erfolglos.
Im vorliegenden Fall hatte ein kleiner Mittelständler mit einer Internet-Anzeige geworben, aus der die an profitorientierten Sportfreunde die „Olympischen Ringe“ meinten heraussehen zu können. Nach einer Abmahnung durch die Hausanwälte des DOSB gaben die Mittelständler eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, weil sie sich den angedrohten und üblicherweise auch von Seiten des olympischen Sports betriebene Klage in der Hauptsache schlicht nicht leisten konnten. Allerdings verweigerten Sie die Erstattung von Abmahnkosten der Hausanwälte des DOSB in Höhe stolzer rund 5000 € zuzüglich Zinsen und weiterer Verfahrenskosten.
Nachdem das vom DOSB angerufene unzuständige Landgericht Hanau den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main (4 O 1166/17) verwiesen hatte, stand am 12.12.2018 nunmehr der Termin zur Hauptverhandlung an. Anders als bisher es Praxis war „kniff“ der DOSB und dessen Anwälte. Ausweislich einer Mitteilung des Landgerichts Frankfurt an Nickel Rechtsanwälte, Hanau, vom 11.12.2018 wurde die Klage auf Erstattung von Abmahnkosten schlicht zurückgenommen.
Über die Gründe hierfür vermag man nur zu spekulieren. Selbstredend hatte der verklagte Mittelständler all diejenigen Argumente erneut dem Gericht gegenüber aufbereitet, die Leidensgenossinnen und Leidensgenossen bereits zuvor, wenn auch erfolglos, Abmahnungen der olympischen Nickel entgegengehalten hatten. Darüber hinaus jedoch wurde ein neues juristisches Argument in das Verfahren eingeführt, welches möglicherweise die kündigten davon abschreckte, auf eine Grundsatzentscheidung, welche das jähe Ende des Millionengeschäftes mit den Ringen bedeuten könnte, zu vermeiden. „Neben der zugegeben üblichen Argumentation gegen die Berechtigung der Abmahnung und damit auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in exorbitanter Höhe, haben wir ein wohlneues Argument gegen die angeblichen Rechte des DOSB an dem Symbol der „Olympischen Ringe“ eingeführt. Die Milliardengeschäfte von IOC und DOSB machen aus meiner Sicht diese Organisationen im Rahmen der Vermarktung der Olympischen Spiele und der Ringe zum Wirtschaftsunternehmen. Diesen Wirtschaftsunternehmen wird durch die gesetzliche Regelung des OlympSchG die Möglichkeit, durch Lizenzabreden Milliarden zu verdienen, eingeräumt, wie dies keiner anderen Sportorganisation und auch keinem anderen gewerblich tätigen Unternehmen gewährt wird. Durch die gesetzliche Regelung wird ein zuvor freiverwendbares Zeichen nachträglich zur exklusiven Vermarktung eines Sportverbandes in Deutschland und eines internationalen Sportverbandes limitiert, während vergleichbaren Zeichen anderer Sportorganisationen und Unternehmen, soweit sie frei und ohne Schutz sind und gewesen sind, ein derartiges gesetzliches Privileg nicht zuteil wird.
„Aus diesem Grund bin ich der Überzeugung und haben wir für unsere Mandantin vorgetragen, dass die anachronistische Regelung des OlympSchG eine unzulässige Subventionierung durch Verurteilung einer nationalen Sportvereinigung und deren internationalen Dachverbandes sei, die im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Verbänden nicht erfolge“, sagt Nickel. Eine derartige Subventionierung aber ist im Sinne des Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorliegend unzulässig und in diesem Fall nach ständiger Rechtsprechung der deutschen Gerichte nichtig. Kurz gesagt, wir haben rechtlich die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Regelung des OlympSchG wegen unfairer und einseitiger Bevorteilung des IOC und DOSB nichtig sind. Und wir hätten unter diesem Gesichtspunkt erforderlichenfalls auch den Versuch unternommen, diese Rechtsfrage durch den Europäischen Gerichtshof klären zu lassen. Möglicherweise wollte sich der olympische Sport einem derartigen Risiko, verbunden mit dem Risiko Millionengeschäfte wegen Verlustes von Lizenzgebühren zu verlieren, nicht aussetzen und hat deshalb auf die sehr stattliche Dotierung einer überwiegend formularmäßigen Abmahnung gegenüber unseren Mandanten verzichtet,“ so Rechtsanwalt Harald Nickel von der Kanzlei Nickel Rechtsanwälte, Hanau, zu dem bemerkenswerten Prozessverhalten des DOSB. „Aus meiner Sicht gehört die Frage der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung mit Blick auf das Europarecht kurzfristig geklärt. Wenn nicht in dieser Sache, so in einer anderen, werden wir erforderlichenfalls den europäischen Gerichtshof ansteuern,“ so Rechtsanwalt Harald Nickel, Hanau, abschließend.
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