Der BGH hat mit Revisionsurteil vom 13. Januar 2016 gleich zwei Klauseln in sogenannten Riesterrenten-Versicherungsträgen für intransparent erachtet. Es handelte sich hierbei um folgende Klauseln, bei denen es um Regelungen zur Überschussbeteiligung ging:
a)
„… wir beteiligen Sie nach § 153 VVG an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung)
und die Klausel
b)
„… weitere Überschüsse entstehen dann, wenn sich das Risiko (z.B. durch eine veränderte Zahl der Todesfälle) oder die Kosten (z.B. durch Kosteneinsparungen) günstiger entwickeln als wir bei der ursprünglichen Kalkulation angenommen haben.
Auch von diesen Überschüssen erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den in der aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit 75% des Risikoergebnisses und 50% des übrigen Ergebnisses).“
An einer Transparenz fehlte es gemäß BGH, weil die Klauseln bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung erweckten, in jedem Fall an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, wobei allein die Frage der Höhe der Beteiligung näherer Prüfung bedürfe, während ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränkten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht wird, dass in Wahrheit Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Versicherung in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen unterschritten, von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vorneherein ausgeschlossen waren. Der VN kann also auch gar nichts bekommen.
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