Einen breiten Raum nehmen derzeit die Verfahren ein, bei denen es um die Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach einem Widerruf gem. § 5a der alten Fassung des VVG geht. Wichtig ist hierbei insbesondere, ob eine Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist oder nicht. Hier hat der Bundesgerichtshof am 16. März 2016 zu Aktenzeichen IV ZR 222/14 noch einmal herausgestellt, dass eine Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist, wenn sie keinen Hinweis darauf erhält, dass der Widerspruch der schriftlichen Form bzw. ab 01. August 2001 der Textform bedarf.
Das Schriftformerfordernis bzw. das Textformerfordernis kann der Versicherungsnehmer nicht aus der Formulierung entnehmen, dass etwa zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruches genüge.
Hier kann man sich natürlich fragen, was der Versicherungsnehmer denn versenden soll, wenn nicht eine verkörperte Erklärung, also einen Text. Hier spricht der BGH davon, dass unklar bleibe, ob eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf.
Am 24. Februar 2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Widerspruchsbelehrung auch dann unzureichend ist, wenn in dieser einzelne Unterlagen herausgegriffen werden, die zu der Verbraucherinformation gehören, damit wird für den Versicherungsnehmer nicht klar, dass die für die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen die Überlassung weiterer Unterlagen als die in der Widerspruchsbelehrung genannten Unterlagen voraussetzt. Auch darf eine Widerspruchsbelehrung nicht allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins abgestellt werden, die Verbraucherinformationen müssen vorliegen. Hier reicht es auch nicht, wenn die Verbraucherinformationen tatsächlich vorlagen, die Belehrung bleibt falsch (Urteil vom 27. April 2016, IV ZR 200/14).
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