Neues vom BGH zur Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung

29. Dezember 2016 - Versicherungsrecht

Im April 2016 hat sich der BGH mit der sogenannten strengen Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung beschäftigt. Hiernach erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, den sogenannten Neuwertanteil nur insoweit, wenn er fristgerecht sicherstellt, dass die Entschädigung auch von ihm verwendet wird, um versicherte Sachen gleicher Art an der bisherigen Stelle wieder herzustellen.

Der Zweck der Wiederherstellungsklausel besteht zum einen darin, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der erforderlich ist, die ungeplanten und dem Versicherungsnehmer nur durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben zu tätigen.

Andererseits geht es bei der Wiederherstellungsklausel aber auch um die Begrenzung des Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu verschaffen, und zwar auch zur Teilfinanzierung eines Neubauvorhabens, welches einer Erweiterung oder wesentlicher Veränderung gegenüber dem Vorgängergebäude darstellen würde.

Der Versicherungsnehmer soll das wiederherstellen, was er hatte und was versichert ist, nicht etwas völlig anderes. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte im entschiedenen Fall der Kläger daher dem Erfordernis der Wiederherstellung des Gebäudes in etwa derselben Größe nicht schon dadurch genügt, dass er nur die Neuwertspitze für das durch den Brand zerstörte Haus auf der Grundlage der Berechnung eines Gutachtens und unter Berücksichtigung einer festgestellten Unterversicherung verlangt hatte.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass allein die Erwägung mit der geforderten Neuwertentschädigung sei keine Bereicherung des Versicherungsnehmers verbunden, die Prüfung der Voraussetzungen der Wiederherstellungsklausel nicht entbehrlich macht (Urteil vom 20. April 2016 zu Aktenzeichen IV ZR 415/14).