Versicherer berufen sich gegen das sogenannte ewige Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei fehlerhafter Belehrung nach Abschluss von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen häufig auf eine Verwirkung. Hier hat der Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt, dass das Recht zum Widerspruch in aller Regel nicht verwirkt ist, wenn dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung zuteil geworden ist. Es fehlt nämlich jeweils am Umstandsmoment, ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer, der die Situation selbst durch die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung herbeigeführt hat, nicht in Anspruch nehmen (Urteil vom 01. Juni 2106, IV ZR 482/14).
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