Keine einseitige Herabsetzung des Krankentagegeldes durch Versicherung

18. Januar 2016 - Versicherungsrecht

Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.12.2014, derzeit beim BGH anhängig, kann der Krankentagegeldversicherer ein einmal versichertes Krankentagegeld nicht einseitig herabsetzen, wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers in der Zwischenzeit gesunken war.

a)
Für eine mögliche Anpassung der Höhe des Krankentagegeldes und des Beitrages beim Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zugrunde gelegten Betrages einseitig durch den Versicherer ist von vornherein kein Raum, wenn beim Vertragsschluss kein bestimmtes Nettoeinkommen zugrunde gelegt worden ist.

b)
Die einseitige Anpassung von Krankentagegeld und Beitrag im Falle des Absinkens des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zugrunde gelegten Betrages durch den Versicherer unter Berufung auf § 4 Abs. 4 MB/KT ist unwirksam, weil die Regelungen in § 4 Abs. 4 auch i. V. m. § 2 Abs. 2 MB/KT einer AGB rechtlichen Kontrolle nicht standhalten.

b. a.)
§ 4 Abs. 4 MB/KT benachteiligt den Kläger entgegen dem Gebotes von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

b. b.)
Die Regelungen zur Herabsetzung des Krankentagegeldes verstoßen im Übrigen gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und sind auch deshalb unwirksam.