Unberechtigtes Parken auf Privatgelände aber keine Halterhaftung für Vertragsstrafe

26. Februar 2018 - Verkehrsrecht

Immer mehr private Firmen betreiben Parkplätze auf dem Privatgrundstück von Einkaufsmärkten oder Bahnhöfen. Die Gerichte sehen eine AGB-Klausel (welche auf dem Parkplatz auf Schildern angebracht ist) bezüglich einer Vertragsstrafe bei unberechtigt parkenden Fahrzeugen grundsätzlich als wirksam an, da offensichtlich sei, dass der Betreiber die Parkplätze nicht der Allgemeinheit, sondern seinen Kunden zur Verfügung stellen will. Allerdings muss der Anspruchsteller beweisen, dass der Anspruchsgegner sein Fahrzeug dort abgestellt hat. Der Halter muss nicht der Fahrer gewesen sein. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein Fahrzeug üblicherweise vom Halter gefahren wird, existiert nicht. Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bestünde aber nur gegen den Fahrer, nicht gegen den Beklagten, da im Zivilrecht keine Halterhaftung existiert. Insbesondere ist § 25a StVG (Haftung des Halters für Verfahrenskosten) nicht analog anwendbar. Der Halter ist auch nicht verpflichtet, dem Anspruchsteller den Namen des Fahrers zu nennen.