Amtsgericht Remscheid, Urteil vom 7.4.2017, 27 C 61/16
War die Werkstatt ausgelastet, als sie ein werkstatteigenes Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfallschaden reparierte, muss der Versicherer die Kosten so erstatten, als sei es ein Kundenfahrzeug. Diese Ansicht vertritt das Amtsgericht Remscheid. Im Urteilsfall hat die geschädigte Werkstatt
die Auslastung nachgewiesen, indem sie für den maßgeblichen Zeitraum die verfügbaren Arbeitsstunden den verkauften gegenüberstellte. Daraus resultierte eine Überstundensituation.
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