Amtsgericht Landau in der Pfalz, Urteil vom 10.9.2017, 6 C 724/17
Es ist üblich geworden, dass Versicherer immer mehr unfallbedingte Ausgaben als angeblich nicht unfallbedingt streichen. Eine Schadensposition, die kritisch gesehen wird sind die Reinigungskosten. Mit der plakativen Äußerung, der Unfallverursacher müsse aufgrund des Unfalls doch nicht das Auto waschen werden Reinigungskosten häufig nicht bezahlt, der Geschädigte akzeptiert, weil er sich nicht um ein paar Euro streiten will. Wenn er sich aber streitet, dann bekommt er Recht. Der Geschädigte muss nämlich nicht hinnehmen, dass sein Unfallwagen bedingt durch die Reparatur verschmutzt wird. Wenn die reparaturausführende Werkstatt die Reinigungsarbeiten berechnet, sind ihm daher entsprechende Schadenkosten entstanden. Der Haftpflichtversicherer muss sie erstatten. So urteilte das Amtsgericht Landau in der Pfalz. Nach Ansicht des Gerichts ist es dabei auch unerheblich, ob manche andere Werkstätten für die Reinigung des Fahrzeugs im Hinblick auf
unfall- oder reparaturbedingte Verschmutzungen nichts berechnen.
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