Entgegen der herrschenden Rechtsprechung, die eine Helmpflicht für Radfahrer entweder völlig verneint oder nur in Sonderfällen beispielsweise für Rennradfahrer annimmt hat jetzt das Oberlandesgericht Schleswig in einem Urteil vom 05.06.2013 einem Radfahrer, der ohne sein Verschulden mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidiert ist und auf den Kopf gestürzt ist ein Mitverschulden von 20% entgegengehalten bekommen, da die unfallbedingte Kopfverletzungen durch einen Fahrradhelm verhindert oder gemindert worden wären. Es wird interessant zu beobachten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird, die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen. Zu beachten ist, dass es eine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer nach wie vor nicht gibt.
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