Fußgänger contra Rollstuhlfahrer

27. Januar 2015 - Verkehrsrecht

Das OLG Frankfurt – 11 U 88/13 – hatte jüngst über Schadensersatz eines Fußgängers gegen einen Rollstuhlfahrer und die Angemessenheit dessen Geschwindigkeit zu befinden.

Muss ein Rollstuhlfahrer Schadenersatz leisten, der in einer Fußgängerzone mit einem Mann zusammengeprallt ist, war die Frage. Die Antwort des OLG: Nein, 6 km/h Höchstgeschwindigkeit des elektrischen Rollstuhls sprechen gegen zu schnelles Fahren.

Folgen eines Zusammenstoßes mit einem Rollstuhlfahrer für den Fußgänger waren Schulterluxation, Knochenbrüche und eine Thoraxprellung. Der Fußgänger, der diese Verletzungen durch einen Zusammenprall mit dem Fahrer eines elektrischen Rollstuhls in einer Fußgängerzone erlitt, verklagte den Rollstuhlfahrer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Der Rollstuhlfahrer sei unangepasst zu schnell gefahren und habe damit gegen § 24 Abs. 2 StVO verstoßen. Zudem habe er sich mit zu wenig Abstand an ihm vorbeidrängeln wollen.

Das OLG Frankfurt wies die Forderung zurück. Von einer zu hohen, nicht angemessenen Geschwindigkeit des Rollstuhlfahrers könne nicht ausgegangen werden. Die Höchstgeschwindigkeit des Rollstuhls liege bauartbedingt bei 6 km/h. Selbst wenn der Rollstuhlfahrer diese Höchstgeschwindigkeit ausgeschöpft hätte, wäre dies im zulässigen Rahmen geblieben. Die im § 24 Abs. 2 StVO benannte Schrittgeschwindigkeit, an die sich Rollstuhlfahrer halten müssen, liege bei 4 bis 7 km/h.
Auch die Tatsache, dass es sich bei dem zu Fall gekommenen Fußgänger um einen großen, kräftigen Mann handelte, lässt nicht zwangsläufig auf eine Nachlässigkeit des Rollstuhlfahrers schließen.

Harald Nickel
Rechtsanwalt