Hanau, 6.2.2019: Die Taktik des VW-Konzerns in Deutschland, anders als in anderen Ländern, besteht darin, durch permanente Leistungsverweigerung Geschädigte vor der individuellen Geltendmachung von Schadensersatz bei Fahrzeugen mit Betrugs-Software abzuhalten. Wie die beachtlichen Zahlen der Beteiligten an den sogenannten neu eingeführten „Sammelklagen“ zeigt, scheuen viele Betrugsopfer von VW, Audi und Co. den selbstständigen Gang zum Gericht, obwohl nur dieser sofort die Rückgabe des Fahrzeuges gegen den bezahlten Neupreis bei einer minimalen Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer bringen kann. Haben sich bereits Oberlandesgerichte anderer Bezirke positioniert, fehlt es noch immer an einer Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zur Frage, ob und in welcher Höhe Betrugsopfer des VW-Konzerns von diesem bzw. seinen jeweiligen Hersteller-Unternehmen entschädigt werden müssen. Das muss nunmehr aber ausweislich des Verlaufs eines soeben abgeschlossenen Verfahrens vor dem Landgericht Hanau und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main kein Grund zur Sorge auf Seiten der Pkw-Käufer sein. Die geschädigte Eigentümerin eines neu erworbenen Audi Q3 2.0 TDI Quattro hatte den Verkehrsrechts – Fachanwalt Ingo Thiele aus der Kanzlei Harald Nickel, Rechtsanwälte, Hanau beauftragt, das mit Betrugssoftware des VW-Konzerns ausgestattete Fahrzeug zum Neupreis zurückzugeben. Dies unter Anrechnung minimaler Nutzungskosten für gefahrene Kilometer, die weit unter dem Wertverlust eines Neufahrzeuges durch dessen Gebrauch liegen. Wie immer verweigerte die VW-Tochter Audi und der VW-Mutterkonzern jeden Schadensersatzanspruch. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ingo Thiele zog daraufhin für seine Mandantin vor das Landgericht Hanau, verlangte vom VW-Mutterkonzern den Neupreis als Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Abzug minimaler Nutzungsentschädigung. Die zuständige Kammer des Landgerichts Hanau wies durch deren Vorsitzende Richterin am Landesgericht Edelmann als Einzelrichterin die Klage des Hanauer Verkehrsrechtsexperten mit der Begründung ab, der Einbau von Betrugssoftware stelle zwar einen Mangel dar, rechtfertige aber, weil nicht im Rechtssinne „Betrug“ durch den VW-Mutterkonzern die Klage ab. Hiergegen wandte sich die Kanzlei Harald Nickel Rechtsanwälte durch Berufung an das Oberlandesgericht Frankfurt, welches seiner rechtliche Einschätzung von Ansprüchen aufgrund des Diesel-Skandals noch nicht durch Urteil festgelegt hat. Unter Berufung auf den Prozessverlust in erster Instanz versuchte die Volkswagen AG durch deren Rechtsanwälte die Geschädigte und deren Hanauer Anwälte zu einer Vergleichsregelung zu bewegen. Dies lehnte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ingo Thiele für seine Mandantin strikt ab und bestand auf eine dann erstmalige Entscheidung des OLG Frankfurt am Main. Zu dieser kam es dann aber in letzter Sekunde nicht. Einen Tag vor dem vom Oberlandesgericht Frankfurt anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung bezahlte VW die Forderung der Geschädigten auf Heller und Pfennig gerade so, wie von den Hanauer Anwälten für deren Mandantin gefordert. Nach einer daraus resultierenden übereinstimmenden „Hauptsache Erledigungserklärung“ der Streitparteien hatte nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lediglich noch über die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits zu entscheiden. Durch Beschluss vom 23. Januar 2019 legte das OLG Frankfurt am Main sämtliche Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der Anwaltskosten der betrogenen AUDI- Kundin der VW AG auf. Daraus folgt, dass es der Volkswagen-Konzern mit aller Macht darauf angelegt, einerseits Betrugsopfer von der Geltendmachung von Ansprüchen durch deren Zurückweisung und den Verweis auf Prozessrisiken abzuhalten, andererseits aber auch im Bereich des Oberlandesgerichts Frankfurt, indem es noch an einem Grundsatzurteil des Obergerichts fehlt dieses, wenn auch in letzter Sekunde, durch eine vollständige Erfüllung aller Berechtigten geltend gemachter Ansprüche zu verhindern. Für alle Eigentümer von Betrugsoftware-Fahrzeugen des VW – Konzerns im Bereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist dies das Signal, bei entsprechend qualifizierter Geltendmachung von Ansprüchen damit auch am Ende der Erfolg zu haben, wenn man den Mut aufbringt, sich Kompromisslösungen zu verschließen. Das beschriebene Verfahren zeigt, dass am Ende, hier einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, VW bei qualifiziert geltend gemachten Ansprüchen sogenannten „großen Schadensersatzes“ wegen Betrugs „kneift“, um ein Grundsatzurteil für Hessen zu verhindern.
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