Wenn der Autovermieter nach einer GPS-Ortung des Wagens einen Diebstahl im Ausland vermutet und das Fahrzeug stilllegt, dann kommen die Kosten auf den Mieter zu.
Ein Mietwagenkunde hatte einen Porsche 997 Turbo Cabrio gemietet und die Miete sowie die Kaution in bar bezahlt. Mit dem Wagen fuhr er nach Österreich und Italien. In dem Mietvertrag war jedoch lediglich Einreise nach Österreich erlaubt. Über die GPS-Überwachung bemerkte die Autovermietung, dass sich das Fahrzeug in Mailand befand. Der Fahrer war telefonisch nicht erreichbar. Die Autovermietung ging einem Diebstahl aus, legte den Pkw still und beauftragte einen Abschleppdienst mit dem Rücktransport des Fahrzeuges.
Erst später meldete sich der Mieter telefonisch. Die Autovermietung behielt einen Teil von der Kaution für die entstandenen Unkosten ein. Der Mieter verlangte erfolglos die Rückzahlung des Geldes.
Zur Begründung schrieb das Gericht, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Er sei ohne Genehmigung mit dem Porsche nach Italien gefahren. Die Autovermietung habe aufgrund der GPS-Ortung und der Unerreichbarkeit des Mieters von einem Diebstahl ausgehen dürfen.
Der Mietvertrag weise den Kunden darauf hin, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten die Autovermietung das Fahrzeug umgehend einziehen und die noch offene Miete und Kaution als Schadensersatz einbehalten könne. Aufgrund der Erfahrung der Autovermietung, dass in Italien, insbesondere Mailand, viele Autos gestohlen würden und Autoschieber tätig seien, sei das Auto stillgelegt und ein Fahrer mit einem Abschlepp-Lkw nach Italien geschickt worden.
RA Ingo Thiele
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