Die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen entschied über einen Nachprüfungsantrag, der sich gegen den Ausschluss eines Bieters wegen angeblich unzureichender Referenzen richtete.
Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die Frage, ob die Vergabestelle die in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Anforderungen an Vergleichbarkeit und Inhalt der Referenzen zutreffend angewandt hatte oder ob der Ausschluss auf einer unzulässigen nachträglichen Verschärfung der Eignungsanforderungen beruhte.
Der Antragsteller hatte geltend gemacht, die von ihm vorgelegten Referenzen erfüllten die geforderten Mindestanforderungen. Die Vergabestelle habe bei der Prüfung zusätzliche qualitative Maßstäbe angelegt, die in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich benannt gewesen seien. Dies verletze das Transparenzgebot und führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.
Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag statt. In den Entscheidungsgründen führt sie aus, dass Eignungsanforderungen eindeutig, erschöpfend und für die Bieter vorhersehbar festgelegt werden müssen. Die Vergabestelle dürfe bei der Referenzprüfung nur solche Kriterien heranziehen, die zuvor bekannt gemacht worden seien. Eine nachträgliche „Verdichtung“ oder qualitative Aufladung der Anforderungen im Zuge der Angebotsprüfung sei unzulässig, weil sie den Wettbewerb verzerrt und den Bietern die Möglichkeit nimmt, ihre Eignung gezielt nachzuweisen.
Die Kammer betont, dass Referenzanforderungen nicht als offene Bewertungsmaßstäbe verstanden werden dürfen. Sind bestimmte Mindestinhalte oder Vergleichbarkeitsparameter gewollt, müssen diese bereits in den Vergabeunterlagen klar benannt werden. Anderenfalls ist die Vergabestelle an die einmal festgelegte Anforderung gebunden und darf sie nicht im Prüfungsstadium verschärfen.
Für die Praxis verdeutlicht der Beschluss, dass Eignungsprüfung und Zuschlagswertung strikt voneinander zu trennen sind. Auftraggeber sind gehalten, Referenzanforderungen präzise zu formulieren und konsequent anzuwenden. Bieter erhalten zugleich Rechtssicherheit dahingehend, dass ihre Eignung nicht an Maßstäben gemessen werden darf, die erst im Nachhinein entwickelt werden.
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