Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 01.08.2025, Az. 1/SVK/025-25

25. Oktober 2025 - Vergaberecht

Ein Bieter beanstandete eine Direktvergabe, mit der ein kommunaler Auftraggeber einen bestehenden Dienstleister ohne erneute Ausschreibung beauftragt hatte. Zur Begründung berief sich der Auftraggeber auf eine angebliche technische Alleinstellung des bisherigen Anbieters. Die Rüge des Antragstellers richtete sich gegen die fehlende Markterkundung und die mangelnde Transparenz der Entscheidung.

Die Vergabekammer Sachsen erklärte die Direktvergabe für rechtswidrig. Eine technische Alleinstellung muss durch objektive Marktanalyse belegt sein. Allein der Umstand, dass der bisherige Auftragnehmer die bestehende Systemarchitektur aufgebaut hat, begründet kein Ausschließlichkeitsrecht. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV sind Ausnahmen vom Wettbewerbsgebot eng auszulegen und umfassend zu dokumentieren.

Die Entscheidung verdeutlicht: Auftraggeber dürfen sich nicht auf pauschale Verweise auf „technische Kompatibilität“ stützen, sondern müssen nachweisbar prüfen, ob alternative Anbieter tatsächlich ausgeschlossen sind. Transparenz, Markterkundung und nachvollziehbare Dokumentation sind zwingend.