Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 29. April 2025, Az. VK 2-23/25

29. Oktober 2025 - Vergaberecht

Ein Auftraggeber hatte eine europaweite Ausschreibung für Reinigungs- und Unterhaltsdienste durchgeführt. Ein Bieter beanstandete, die Leistungsbeschreibung sei widersprüchlich und lasse offen, welche Reinigungshäufigkeiten und Qualitätsstandards tatsächlich verlangt würden. Zudem enthielten die Vergabeunterlagen unterschiedliche Mengen- und Flächenangaben.

Die Vergabekammer des Bundes gab dem Nachprüfungsantrag statt. Nach § 121 GWB i. V. m. § 7 VgV müssen Leistungsbeschreibungen eindeutig und erschöpfend sein. Eine uneinheitliche oder widersprüchliche Darstellung verletzt das Transparenzgebot, weil Bieter kein vergleichbares Kalkulationsfundament haben. Der Auftraggeber trägt das Risiko unklarer Unterlagen.

Zugleich bekräftigte die Kammer, dass auch bei funktionalen Leistungsbeschreibungen Mindeststandards, Prüfkriterien und Bewertungsmaßstäbe klar angegeben werden müssen. Nur so lassen sich Qualität und Preis objektiv vergleichen.

Die Entscheidung verdeutlicht: Eindeutigkeit, Nachvollziehbarkeit und inhaltliche Konsistenz der Leistungsbeschreibung sind das Fundament jedes rechts- und wettbewerbssicheren Vergabeverfahrens.