Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. April 2025 – VK 2-27/25

12. Oktober 2025 - Vergaberecht

Der Entscheidung lag ein Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen für den Rück- und Neubau einer Straßenbrücke zugrunde. Der Auftraggeber hatte die Bauleistungen in einem Gesamtlos ausgeschrieben und die Aufteilung in Fachlose mit der Begründung abgelehnt, die Arbeiten seien technisch so eng miteinander verflochten, dass eine Losbildung zu erheblichen Risiken für Ablauf, Qualität und Sicherheit führen würde. Ein Bieter beanstandete, dass die Entscheidung gegen den Grundsatz der Losvergabe (§ 97 Abs. 4 GWB) verstoße und mittelständische Unternehmen benachteilige.

Die Vergabekammer des Bundes wies den Nachprüfungsantrag zurück. Sie bestätigte, dass die Gesamtvergabe ausnahmsweise zulässig ist, wenn zwingende technische oder wirtschaftliche Gründe eine Losbildung unzumutbar machen. Im konkreten Fall sei der Bauablauf so stark von aufeinander abgestimmten Arbeitsschritten abhängig gewesen, dass eine getrennte Vergabe zu unvertretbaren Schnittstellenrisiken und Verzögerungen geführt hätte.

Die Kammer führte aus, dass der Auftraggeber bei der Entscheidung über die Losbildung einen, wenn auch eingeschränkten, Beurteilungsspielraum besitzt. Dieser endet jedoch dort, wo die Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar begründet oder nur pauschal behauptet wird. Maßgeblich sei eine auf Tatsachen gestützte und im Vergabevermerk dokumentierte Bewertung technischer Abhängigkeiten, logistischer Abläufe und Qualitätsanforderungen. Nur eine solche Begründung könne die Ausnahme von der Losvergabe rechtfertigen.

Besonders hervor hob die Kammer, dass die Losbildungsentscheidung zu den frühzeitigsten Weichenstellungen im Vergabeverfahren gehört. Eine nachträgliche Rechtfertigung oder ergänzende Begründung im Nachprüfungsverfahren ist unzulässig. Der Auftraggeber müsse die Gründe für eine Gesamtvergabe vor Einleitung des Vergabeverfahrens vollständig dokumentieren.

Die Entscheidung stärkt den Grundsatz der Losvergabe und verdeutlicht zugleich, dass eine Gesamtvergabe im technisch zwingenden Ausnahmefall möglich bleibt – etwa bei komplexen Bauvorhaben mit untrennbaren Arbeitsschritten oder sicherheitsrelevanten Schnittstellen. Auftraggeber sollten technische Gutachten oder Ablaufpläne beiziehen, um die Abwägung belastbar zu dokumentieren.