Ein Bieter hatte einen Nachprüfungsantrag gestellt, ohne den behaupteten Vergabeverstoß hinreichend zu konkretisieren. Der Auftraggeber hielt den Antrag daher für unzulässig. Strittig war, ob formale Mängel im Antrag zwingend zum Ausschluss führen oder durch ergänzende Begründung heilbar sind.
Die Vergabekammer des Bundes stellte klar, dass Nachprüfungsanträge die beanstandeten Vergaberechtsverstöße substantiiert bezeichnen müssen (§ 160 Abs. 3 GWB). Eine bloße Aufzählung oder Wiedergabe allgemeiner Bedenken genügt nicht. Gleichwohl dürfen formale Mängel nachträglich präzisiert werden, sofern die materielle Rügefrist gewahrt bleibt.
Die Kammer betonte zugleich, dass Auftraggeber und Kammern zur materiellen Rechtsprüfung nur befugt sind, wenn der Antragsteller nachvollziehbar aufzeigt, worin die behauptete Rechtsverletzung besteht. Ziel ist kein Formalismus, sondern rechtssichere Verfahrensklarheit.
Die Entscheidung verdeutlicht: Das Nachprüfungsverfahren bleibt ein Instrument qualifizierter Kontrolle – nicht bloßer Verdacht. Transparente Begründungspflichten sichern Fairness und Prozessökonomie zugleich.
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