Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 25. Juni 2025 – VK 2-103/24

19. Oktober 2025 - Vergaberecht

Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 25. Juni 2025 – VK 2-103/24 – entschieden, dass bei der Zuschlagswertung qualitative Kriterien nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn deren Gewichtung, Bewertungsmethodik und Unterkriterien in den Vergabeunterlagen eindeutig festgelegt sind. Eine nachträgliche Präzisierung oder inhaltliche Neubewertung nach Angebotsabgabe verstößt gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung.

Im Verfahren hatte der Auftraggeber für ein Dienstleistungsverfahren qualitative Zuschlagskriterien wie „Konzeptqualität“ und „Projektorganisation“ angegeben, jedoch keine klaren Bewertungsmaßstäbe oder Unterkriterien definiert. Nach Angebotsabgabe entwickelte die Bewertungskommission ein internes Punkteschema, das zuvor nicht bekannt war.

Die Antragstellerin rügte, dass hierdurch die Zuschlagsentscheidung intransparent und manipulationsanfällig geworden sei. Die Kammer folgte der Rüge und hob die Zuschlagsentscheidung auf. Sie stellte klar, dass qualitative Wertungselemente nur dann zulässig sind, wenn ihre Bewertungsstruktur für alle Bieter vor Angebotsabgabe nachvollziehbar ist. Eine nachträgliche Präzisierung oder interne Umgewichtung verletzt § 127 Abs. 5 GWB i. V. m. § 58 Abs. 2 VgV.

Die Vergabekammer betonte, dass Auftraggeber verpflichtet sind, Bewertungsmethoden bereits bei Erstellung der Vergabeunterlagen zu fixieren und diese mit den Zuschlagskriterien inhaltlich abzustimmen. Eine ex-post-Bewertungsmatrix ist unzulässig, selbst wenn sie objektiv erscheint.

Die Entscheidung unterstreicht erneut den hohen Transparenzstandard bei der Zuschlagswertung und mahnt Auftraggeber, Bewertungsmethodik und Gewichtung frühzeitig und vollständig offenzulegen.