Ein anderer interessierter Bieter hatte beanstandet, dass der Auftraggeber bei der Ausschreibung einer laufenden Dienstleistung den Leistungsbeginn so kurzfristig angesetzt hatte, dass die Betriebsübernahme realistisch nur dem bisherigen Auftragnehmer möglich war. Der Antragsteller sah darin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Die Vergabekammer des Bundes gab dem Nachprüfungsantrag statt. Sie stellte klar, dass der Auftraggeber Übergangsfristen so bemessen muss, dass sie auch neuen oder anderen Marktteilnehmern eine realistische Teilnahme am Wettbewerb ermöglichen. Wird die Vorbereitungszeit derart verkürzt, dass nur der Altanbieter faktisch leistungsfähig ist, liegt ein Verstoß gegen § 97 Abs. 2 GWB vor.
Die Kammer hob hervor, dass Auftraggeber bei Ausschreibungen mit System- oder Personalübernahme verpflichtet sind, realistische zeitliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Unangemessen kurze Fristen führen zu einer faktischen Marktabschottung und verletzen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität.
Die Entscheidung verdeutlicht: Rechtssichere Vergaben setzen voraus, dass Fristen, Leistungsbeginn und Übergangszeiten objektiv realisierbar ausgestaltet sind – andernfalls wird der Wettbewerb unzulässig verengt.
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