Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 24. Juni 2025 – VK 2-95/24 – entschieden, dass ein Angebot nicht allein deshalb ausgeschlossen werden darf, weil der Bieter bei der Angebotsabgabe eine geänderte Kalkulationsgrundlage gewählt hat, sofern der angebotene Preis auf Grundlage der Vergabeunterlagen nachvollziehbar ermittelt und mit den ausgeschriebenen Leistungen inhaltlich kongruent ist.
Im entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber ein Angebot ausgeschlossen, weil der Bieter eine alternative interne Kalkulationsmethode angewandt hatte, die von der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Preisstruktur (Einheitspreise) abwich. Der Auftraggeber wertete dies als unzulässige Abweichung vom Angebotsschema.
Die Vergabekammer wies die Auffassung des Auftraggebers zurück. Maßgeblich sei, ob der angebotene Preis rechnerisch und wirtschaftlich überprüfbar bleibe und keine Änderung der vertraglichen Leistung enthalte. Eine interne Kalkulationsfreiheit des Bieters besteht, solange die angebotene Leistung dem ausgeschriebenen Leistungsinhalt vollständig entspricht.
Zudem stellte die Kammer klar, dass formale Vorgaben zur Preisaufgliederung oder Rechenmethodik nur dann zwingend sind, wenn sie zur Wertung oder zur Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlich sind. Unwesentliche Abweichungen, die die Transparenz nicht beeinträchtigen, dürfen nicht zum Angebotsausschluss führen.
Mit der Entscheidung stärkt die Vergabekammer die Rechtssicherheit für Bieter bei der Angebotsgestaltung und mahnt Auftraggeber, den Ausschlussgrund der „abweichenden Kalkulation“ restriktiv auszulegen.
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