Die Vergabekammer des Bundes entschied über die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der Antragsteller seiner Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB in einer Weise nachgekommen war, die den Zugang zum Nachprüfungsverfahren eröffnet, oder ob der Antrag bereits wegen Präklusion als unzulässig zu verwerfen ist.
Der Antragsteller hatte vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gegenüber der Vergabestelle Beanstandungen erhoben, diese jedoch lediglich allgemein gehalten. Konkrete Angaben dazu, welcher Vergaberechtsverstoß gerügt werde und worin dieser bestehen solle, enthielten die Schreiben nicht. Erst im Nachprüfungsantrag selbst wurden die behaupteten Wertungsfehler und Rechtsverstöße im Einzelnen ausgeführt.
Die Vergabekammer erklärte den Nachprüfungsantrag für unzulässig. In den Entscheidungsgründen stellt sie klar, dass § 160 Abs. 3 GWB eine substantiierte Rüge verlangt. Die Vergabestelle muss bereits vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens in die Lage versetzt werden, Art und Tragweite des geltend gemachten Vergaberechtsverstoßes zu erkennen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Pauschale Hinweise oder bloße Unzufriedenheitsbekundungen genügen hierfür nicht.
Da die vorab erhobene Beanstandung diese Anforderungen nicht erfüllte, war der Nachprüfungsantrag präkludiert. Auf die materielle Berechtigung der später geltend gemachten Vergaberechtsverstöße kam es daher nicht mehr an.
Die Entscheidung bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Rügeobliegenheit als strenge Zulässigkeitsvoraussetzung. Für die Praxis bedeutet dies, dass Bieter ihre Beanstandungen frühzeitig, konkret und rechtlich nachvollziehbar formulieren müssen. Andernfalls verlieren sie den Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz – unabhängig davon, ob die gerügten Mängel in der Sache berechtigt gewesen wären.
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