Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 21. Mai 2025, Az. VK 2-27/25

29. Oktober 2025 - Vergaberecht

Ein Bieter hatte beanstandet, dass der Auftraggeber sein Angebot wegen angeblich unzureichender Angaben zu Referenzen ausgeschlossen hatte, obwohl die Vergabeunterlagen die Darstellung von Referenzen nur „nach Art und Umfang vergleichbar“ verlangten. Der Auftraggeber wertete die Darstellung als nicht belegt und verwarf das Angebot.

Die Vergabekammer des Bundes stellte klar, dass ein Bieter nur dann ausgeschlossen werden darf, wenn die Vergabeunterlagen unmissverständlich und objektiv prüfbar festlegen, welche Nachweise zu erbringen sind. Zweifel über die Angemessenheit oder Qualität der Referenzen sind im Rahmen der Wertung zu berücksichtigen, nicht durch Ausschluss zu lösen.

Darüber hinaus präzisierte die Kammer die Darlegungslast für Nachprüfungsanträge: Ein Antragsteller muss den behaupteten Vergabeverstoß substantiiert darlegen und plausibel aufzeigen, dass ihm dadurch ein Nachteil entstanden sein kann. Bloße Vermutungen oder formelhafte Beanstandungen reichen nicht.

Die Entscheidung verdeutlicht die Doppelfunktion von Transparenz und Substantiierung: Auftraggeber müssen klare Nachweisanforderungen stellen, Bieter müssen ihre Rügen konkret begründen. Nur so bleibt das Nachprüfungsverfahren ein Instrument rechtssicherer Kontrolle.