Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 19. Februar 2025 – VK 1-2/25

11. Dezember 2025 - Vergaberecht

Die Vergabekammer des Bundes hatte in dem Verfahren VK 1-2/25 über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Bieters zu entscheiden, der im Rahmen eines offenen Verfahrens bestimmte von der Vergabestelle geforderte Unterlagen nicht in der geforderten Form eingereicht hatte. Die Antragstellerin machte geltend, dass der Ausschluss unverhältnismäßig sei, da die verlangten Nachweise über das tatsächlich erforderliche Maß hinausgingen und der öffentliche Auftraggeber damit den Rahmen zulässiger Eignungsanforderungen überschritten habe.

Die Vergabekammer folgte dieser Auffassung. Sie stellte in ihren Entscheidungsgründen klar, dass Eignungsanforderungen nach dem GWB-Vergaberecht stets an dem Grundsatz der Erforderlichkeit auszurichten sind. Der Auftraggeber sei verpflichtet, nur solche Nachweise zu verlangen, die zwingend benötigt würden, um die Leistungsfähigkeit des Bieters zu verifizieren. Die hier angeforderten Unterlagen seien demgegenüber teilweise ohne erkennbare Relevanz für die qualitative oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewesen. Ein darauf gestützter Ausschluss könne deshalb keinen Bestand haben.

Weiter betont die Vergabekammer, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Wettbewerbsschutz eine restriktive Anwendung von Ausschlussgründen verlangen. Die Vergabestelle habe vor Ausspruch eines Ausschlusses zu prüfen, ob eine sachgerechte Aufklärung oder einfache Ergänzung der Unterlagen möglich gewesen wäre. Da der Auftraggeber diese Möglichkeit nicht ausgeschöpft habe, sei der Ausschluss rechtswidrig erfolgt.

Der Nachprüfungsantrag hatte daher Erfolg. Die Vergabestelle wurde verpflichtet, das Verfahren in den Stand vor der fehlerhaften Ausschlussentscheidung zurückzuversetzen und die Angebote erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu prüfen.

Für die Praxis ist der Beschluss ein deutlicher Hinweis darauf, dass Anforderungen an Eignungsnachweise nicht zu formalistisch gefasst werden dürfen. Auftraggeber haben eine sorgfältige Abwägung vorzunehmen, ob ein Ausschluss wirklich gerechtfertigt ist oder ob mildere Mittel – insbesondere Aufklärung – zur Verfügung stehen. Bieter wiederum erhalten durch diese Entscheidung die Bestätigung, dass sie sich gegen unverhältnismäßige oder überformale Ausschlüsse mit Erfolgsaussichten zur Wehr setzen können.

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