Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 18. Juni 2025 – VK 2-51/24

19. Oktober 2025 - Vergaberecht

Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 18. Juni 2025 – VK 2-51/24 – zentrale Maßstäbe zur Wertung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bei der Beschaffung von Dienstleistungen präzisiert. Streitgegenstand war die Abgrenzung zwischen Eignungskriterien, die der Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Bieters dienen, und Zuschlagskriterien, die der inhaltlichen Bewertung des Angebots selbst zugeordnet sind.

Der öffentliche Auftraggeber hatte in den Vergabeunterlagen mehrere Aspekte der Leistungsbeschreibung – insbesondere Personalqualifikation, Referenzen und Leistungsorganisation – teils als Eignungs-, teils als Zuschlagskriterien ausgestaltet. Die Antragstellerin rügte eine unzulässige Vermischung beider Bewertungsebenen und machte geltend, dass das Verfahren hierdurch intransparent und diskriminierend geworden sei.

Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag teilweise statt. Sie stellte klar, dass die Qualifikation des Personals, soweit sie der konkreten Leistungserbringung dient, als Zuschlagskriterium zulässig ist, wenn sie sich auf die Qualität der Auftragsausführung bezieht. Wird die Qualifikation jedoch abstrakt und unabhängig vom konkreten Auftrag herangezogen, liegt ein Eignungskriterium vor. Auftraggeber sind verpflichtet, beide Ebenen strikt zu trennen und transparent zu begründen, um Bewertungsfehler zu vermeiden.

Darüber hinaus betonte die Kammer, dass Zuschlagskriterien so formuliert sein müssen, dass eine objektive und nachvollziehbare Bewertung der Angebote möglich ist. Unscharfe oder kumulierte Kriterien, die mehrere Aspekte gleichzeitig erfassen, verstoßen gegen den Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB.

Mit der Entscheidung stärkt die Vergabekammer die Trennschärfe zwischen Eignungs- und Zuschlagsprüfung und fordert Auftraggeber auf, ihre Bewertungsmethodik frühzeitig zu systematisieren und dokumentationsfest auszugestalten.