Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 16.06.2025, Az. VK 2-39/25

24. Oktober 2025 - Vergaberecht

Ein Bieter hatte im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht, die Wertung sei fehlerhaft erfolgt, und vor Antragstellung eine nicht substantiierte Rüge nach § 160 GWB bei der Vergabestelle eingereicht. Der Auftraggeber hielt den späteren Nachprüfungsantrag für unzulässig, da die Rüge verspätet und inhaltlich unzureichend begründet gewesen sei.

Die Vergabekammer des Bundes bestätigte diese Einschätzung. Sie stellte klar, dass § 160 Abs. 3 GWB eine substantiierte Rüge verlangt, die konkrete Tatsachen benennt, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Eine pauschale Beanstandung genügt nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Bieters; wird nicht unverzüglich und hinreichend konkret reagiert, ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.

Die Entscheidung stärkt die Verfahrensdisziplin und Rechtssicherheit: Nur wer frühzeitig und begründet rügt, wahrt sein Nachprüfungsrecht. Auftraggeber gewinnen Planungssicherheit, während Bieter gehalten sind, Verstöße unmittelbar und mit belastbaren Tatsachen zu belegen.