Ein Bieter beantragte die Nachprüfung einer Ausschreibung, weil die Vergabestelle seine pauschale Rüge nicht berücksichtigt hatte. Er hatte zwar „Vergaberechtsverstöße“ gerügt, jedoch ohne konkrete Tatsachenangaben. Streitentscheidend war, ob eine derart unspezifische Rüge nach § 160 GWB ausreicht.
Die Vergabekammer des Bundes verneinte dies. Eine Rüge wahrt nur dann das Nachprüfungsrecht, wenn sie den behaupteten Verstoß eindeutig bezeichnet, seine tatsächliche Grundlage aufzeigt und erkennen lässt, inwiefern der Antragsteller beschwert ist. Bloße Formeln wie „fehlerhafte Wertung“ oder „unzureichende Transparenz“ genügen nicht.
Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist ebenfalls entscheidend: Wird die Rüge erst nach Fristversäumnis oder ohne substantiierte Begründung erhoben, ist sie präkludiert. Der Nachprüfungsantrag wird unzulässig.
Die Entscheidung stärkt die formale Integrität des Nachprüfungsverfahrens und mahnt Bieter, ihre Rechte präzise, fristgerecht und nachvollziehbar zu wahren. Eine Rüge ist kein bloßes Signal, sondern ein strukturiertes Rechtsmittel.
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