Ein Auftraggeber hatte im Vergabeverfahren zur Gebäudereinigung das Fehlen der Nachunternehmerangabe zunächst als Ausschlussgrund gewertet, später jedoch nachgefordert und zugelassen. Ein Mitbewerber beanstandete, das widerspreche § 57 Abs. 1 VgV und verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Vergabekammer des Bundes stellte klar, dass das Nachfordern von Nachunternehmerangaben grundsätzlich zulässig ist, sofern die Vergabeunterlagen diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehen und der Nachforderungsprozess transparent durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass der Bieter die Nachunternehmer bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe benennen kann – nicht zwingend, dass dies geschehen ist.
Eine Nachforderung darf jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Angebots führen oder dem Bieter einen unzulässigen Vorteil verschaffen. Der Auftraggeber muss jede Nachforderung sorgfältig dokumentieren und gegenüber allen Bietern gleich handhaben.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass § 56 VgV ein eng begrenztes, aber wichtiges Instrument zur Wahrung des Wettbewerbs bleibt. Auftraggeber gewinnen Spielraum, sofern Transparenz, Gleichbehandlung und Dokumentation gewährleistet sind.
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