Die Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass die nachträgliche Benennung von Nachunternehmern im Rahmen der Angebotsaufklärung grundsätzlich keinen zwingenden Angebotsausschluss rechtfertigt.
Maßgeblich ist, ob die nachgereichten Angaben die inhaltliche Leistungsbeschreibung unverändert lassen und die Vergleichbarkeit der Angebote nicht beeinträchtigen. Ausgangspunkt war ein Fall, in dem ein Bieter in seinem Angebot zunächst „ohne Nachunternehmer“ erklärt hatte; im Zuge der Aufklärung stellte sich heraus, dass einzelne Leistungsanteile doch durch Nachunternehmer erbracht werden sollten. Die Kammer prüfte die typischen Ausschlussgründe (Angebotsänderung, fehlende Verbindlichkeit, Intransparenz) und verneinte einen Ausschluss, solange keine materielle Umgestaltung des Leistungsversprechens vorliegt und die vergaberechtlichen Eignungs- und Zuverlässigkeitsanforderungen der Nachunternehmer geprüft werden können. Für die Praxis bedeutet dies: Auftraggeber haben Aufklärungen und Nachreichungen differenziert zu behandeln; formale Widersprüche rechtfertigen keinen Automatismus zum Ausschluss, sofern die Leistungspflicht inhaltlich gleich bleibt und die Dokumentation der Nachunternehmerprüfung ordnungsgemäß erfolgt.
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