Ein Bieter beanstandete, dass die Leistungsbeschreibung unklar und mehrdeutig sei. Der Auftraggeber hatte in seinen Vergabeunterlagen mehrere technisch gleichwertige, aber unterschiedlich formulierte Anforderungen aufgenommen, ohne den gewünschten Standard eindeutig zu bestimmen. Der Antragsteller sah darin eine Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Die Vergabekammer des Bundes bestätigte den Nachprüfungsantrag. Sie stellte klar, dass die Verantwortung für klare, eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen allein beim Auftraggeber liegt. Nach § 121 GWB i. V. m. § 7 VgV sind unklare Anforderungen unzulässig, weil sie die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen und den Bietern ungleiche Chancen eröffnen. Bestehen objektive Mehrdeutigkeiten, trägt das Risiko der Auftraggeber, nicht der Bieter.
Die Entscheidung unterstreicht die Pflicht öffentlicher Auftraggeber, sämtliche Leistungsbestandteile präzise zu definieren und technische Anforderungen unmissverständlich zu formulieren. Eine spätere Klarstellung nach Angebotsabgabe ist unzulässig, weil sie zu einer unzulässigen Angebotsänderung führen würde. Nur klare Vorgaben sichern Transparenz, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit im Verfahren.
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