Ein Bieter beanstandete, dass die Leistungsbeschreibung in mehreren Punkten unklar und widersprüchlich sei. Der Auftraggeber hatte unterschiedliche technische Spezifikationen, Mengenangaben und Formulierungen verwendet, ohne den gewünschten Leistungsstandard eindeutig festzulegen.
Die Vergabekammer des Bundes gab dem Nachprüfungsantrag statt. Nach § 7 VgV müssen Leistungsbeschreibungen klar, eindeutig und erschöpfend sein. Jede Unklarheit geht zu Lasten des Auftraggebers, denn nur so lassen sich Angebote vergleichbar werten und Rechtssicherheit gewährleisten.
Die Kammer stellte klar, dass sowohl bei funktionalen als auch bei konkreten Leistungsbeschreibungen die wesentlichen Leistungsmerkmale definiert werden müssen. Fehlen Eindeutigkeit oder Übereinstimmung zwischen Text und Leistungsverzeichnis, verstößt die Ausschreibung gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot.
Die Entscheidung bestätigt: Klarheit in den Vergabeunterlagen ist kein Formalismus, sondern Grundvoraussetzung für einen rechtskonformen und wirtschaftlichen Wettbewerb.
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