Vergabekammer Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Februar 2025 – 1 VK 6/24

19. Dezember 2025 - Vergaberecht

Die Vergabekammer Baden-Württemberg entschied über einen Nachprüfungsantrag, der sich gegen die Durchführung eines offenen Vergabeverfahrens richtete.

Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die Frage, ob die Vergabestelle bei der Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung und der Eignungsanforderungen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung sowie das Gebot der mittelstandsfreundlichen Vergabe beachtet hatte.

Der Antragsteller machte geltend, die Leistungsbeschreibung sei in einer Weise gefasst, die faktisch auf ein bestimmtes technisches System zugeschnitten sei. Zudem seien Eignungsanforderungen formuliert worden, die über das zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung Erforderliche hinausgingen und den Wettbewerb ohne sachlichen Grund einschränkten. Die Vergabestelle hielt dem entgegen, die Anforderungen seien durch funktionale und qualitative Notwendigkeiten gerechtfertigt.

Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag statt. In den Entscheidungsgründen führt sie aus, dass öffentliche Auftraggeber zwar einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Beschreibung ihres Beschaffungsbedarfs besitzen, dieser jedoch dort endet, wo Anforderungen ohne zwingenden sachlichen Grund wettbewerbsbeschränkend wirken. Eine produktneutrale Ausschreibung verlange nicht, dass jede technische Spezifikation unterbleibe, wohl aber, dass die Anforderungen funktional begründet und für mehrere Marktteilnehmer erfüllbar seien.

Die Kammer beanstandete insbesondere, dass einzelne technische Merkmale nicht nachvollziehbar mit dem Beschaffungszweck verknüpft worden seien. Auch die Eignungsanforderungen hätten in ihrer Gesamtschau zu einer unverhältnismäßigen Zugangsbeschränkung geführt. Die Vergabestelle sei gehalten, Leistungs- und Eignungskriterien so zu fassen, dass sie den Wettbewerb öffnen und nicht ohne Not verengen.

Die Entscheidung verdeutlicht die enge Verzahnung von Leistungsbeschreibung, Eignungsprüfung und Wettbewerbsgrundsatz. Auftraggeber müssen ihre Anforderungen sorgfältig begründen und dokumentieren. Bieter erhalten zugleich einen klaren Maßstab, um gegen verdeckte Produktvorgaben oder überzogene Zugangshürden vorzugehen.

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