Ein privater Wettbewerber wandte sich mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer des Bundes. Anlass war, dass ein öffentlicher Auftraggeber bestimmte Leistungen nicht europaweit ausgeschrieben, sondern unmittelbar an eine von ihm selbst beherrschte Gesellschaft vergeben hatte. Der Wettbewerber machte geltend, dass er dadurch vom Verfahren ausgeschlossen worden sei und dass es sich um eine unzulässige Direktvergabe handele.
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 (Az. VK 2-99/24) wies die Vergabekammer den Antrag zurück. Sie stellte fest, dass die Übertragung als zulässiges Inhouse-Geschäft zu qualifizieren war. Ein solches liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber über die beauftragte Gesellschaft eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt, wenn diese Gesellschaft den ganz überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit – regelmäßig mindestens 80 Prozent – für den Auftraggeber erbringt und wenn kein privates Kapital beteiligt ist. Da alle drei Voraussetzungen erfüllt waren, durfte der Auftraggeber den Vertrag ohne Ausschreibung vergeben.
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