OLG Rostock (Vergabesenat), Beschluss vom 22. Januar 2025 – 17 Verg 4/24

21. Dezember 2025 - Vergaberecht

Das OLG Rostock entschied über die Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die Frage, ob die Vergabestelle Angebote wegen formaler Abweichungen von den Vergabeunterlagen zwingend auszuschließen hatte oder ob es sich um aufklärungsfähige Unklarheiten handelte, die eine Nachforderung oder Aufklärung eröffneten.

Ausgangspunkt war ein europaweites Vergabeverfahren, in dem ein Bieter wegen angeblicher Abweichungen in der Angebotsdarstellung ausgeschlossen worden war. Die Vergabestelle hatte die beanstandeten Punkte als unzulässige inhaltliche Änderungen der Leistung gewertet. Der betroffene Bieter machte demgegenüber geltend, es handele sich lediglich um darstellungsbedingte Unklarheiten ohne Einfluss auf Inhalt und Preis des Angebots.

Der Vergabesenat gab der Beschwerde statt. In den Entscheidungsgründen stellt das Gericht klar, dass zwischen echten inhaltlichen Abweichungen und bloßen Unklarheiten strikt zu unterscheiden ist. Ein zwingender Angebotsausschluss kommt nur dann in Betracht, wenn das Angebot inhaltlich von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht oder eine nachträgliche Änderung der angebotenen Leistung ermöglichen würde. Dagegen sind Unklarheiten oder missverständliche Darstellungen grundsätzlich aufklärungsfähig, sofern die Aufklärung nicht zu einer inhaltlichen Nachbesserung oder Wettbewerbsverzerrung führt.

Das OLG Rostock betont, dass der Ausschluss eines Angebots stets das letzte Mittel sein muss. Vergabestellen sind gehalten, die Möglichkeiten der Aufklärung und Nachforderung sorgfältig zu prüfen und dürfen formale Mängel nicht schematisch als Ausschlussgrund behandeln. Anderenfalls wird der Wettbewerb ohne sachlichen Grund eingeschränkt.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz. Sie stärkt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Umgang mit formalen Angebotsmängeln und mahnt zu einer differenzierten Prüfung im Einzelfall. Für Bieter bestätigt der Beschluss, dass nicht jede formale Unschärfe zwangsläufig zum Ausschluss führen darf, sofern der Angebotsinhalt eindeutig bestimmbar bleibt.

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