Das OLG Rostock hat in diesem Beschluss erneut bekräftigt, dass Gesamtvergaben (insbesondere im Totalunternehmermodell) nur dann zulässig sind, wenn die Entscheidung gegen eine Losbildung umfassend und nachvollziehbar begründet ist. Technische, wirtschaftliche und organisatorische Aspekte müssen in der Akte gegeneinander abgewogen und dokumentiert werden.
Eine pauschale Berufung auf Koordinationsvorteile reicht nicht aus. Der Auftraggeber muss darlegen, dass bei Losbildung erhebliche Nachteile eintreten und die Gesamtvergabe im Lichte des Wettbewerbsprinzips und der Mittelstandsförderung gerechtfertigt ist. Auch bei Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs gilt diese strenge Begründungspflicht. Wird die Entscheidung zur Gesamtvergabe nicht sachgerecht dokumentiert, droht die Aufhebung.
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