OLG München (Vergabesenat), Beschluss vom 19. Dezember 2024 – Verg 8/24

18. Dezember 2025 - Vergaberecht

Das OLG München entschied über die Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die Frage, ob die Vergabestelle bei der Zuschlagswertung zulässigerweise von der in den Vergabeunterlagen festgelegten Bewertungsmatrix abgewichen war und damit gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung verstoßen hatte.

Der Antragsteller hatte beanstandet, dass die Vergabestelle im Rahmen der Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien einzelne Unterkriterien faktisch anders gewichtet habe, als dies aus den Vergabeunterlagen hervorging. Zwar seien die Zuschlagskriterien benannt gewesen, die konkrete Einflussnahme einzelner Aspekte auf das Wertungsergebnis sei jedoch nach Angebotsabgabe verändert worden. Dies habe die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigt und den Wettbewerb nachträglich verzerrt.

Der Vergabesenat gab der Beschwerde statt. In den Entscheidungsgründen hebt das Gericht hervor, dass die Vergabestelle an die bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung strikt gebunden ist. Der ihr bei der Bewertung qualitativer Kriterien zustehende Beurteilungsspielraum berechtigt nicht dazu, die Bewertungslogik nach Angebotsabgabe zu verändern oder einzelne Unterkriterien faktisch aufzuwerten, ohne dass dies zuvor transparent bekannt gemacht worden ist. Eine solche Vorgehensweise überschreitet die Grenzen zulässiger Wertung und verletzt die vergaberechtlichen Grundprinzipien.

Das OLG München stellt klar, dass die Bewertungsmatrix nicht lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe darstellt, sondern den verbindlichen Maßstab für die Zuschlagsentscheidung bildet. Jede Änderung der Wertungsarchitektur, die geeignet ist, das Zuschlagsergebnis zu beeinflussen, ist nach Angebotsabgabe unzulässig. Auf die subjektive Einschätzung der Vergabestelle, sachgerecht bewertet zu haben, kommt es insoweit nicht an.

Die Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung einer konsistenten, vorab festgelegten und transparenten Wertungssystematik. Auftraggeber sind gehalten, Zuschlagskriterien und Unterkriterien klar zu strukturieren und deren Gewichtung eindeutig festzulegen. Bieter können darauf vertrauen, dass ihre Angebote ausschließlich anhand der bekannt gemachten Bewertungsmaßstäbe beurteilt werden und nachträgliche Wertungsverschiebungen ausgeschlossen sind.

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