OLG Frankfurt am Main (Vergabesenat), Beschluss vom 28. November 2024 – 11 Verg 2/24

23. Dezember 2025 - Vergaberecht

Das OLG Frankfurt am Main entschied über die Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Auftraggeber von der grundsätzlich gebotenen losweisen Vergabe absehen und eine einheitliche Vergabe rechtmäßig vornehmen darf.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine europaweite Ausschreibung von Bauleistungen, bei der der Auftraggeber von einer Fach- und Teillosvergabe abgesehen und den Auftrag als Gesamtleistung vergeben hatte. Ein unterlegener Bieter rügte, die Vergabestelle habe die gesetzlichen Voraussetzungen des § 97 Abs. 4 GWB verkannt. Die bloße Berufung auf organisatorische Vorteile, Koordinierungsaufwand und Zeitersparnis genüge nicht, um den gesetzlich vorgesehenen Vorrang der Losvergabe zu durchbrechen.

Der Vergabesenat wies die Beschwerde zurück. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum eröffnet, der nicht auf Ausnahmefälle im engen Sinne beschränkt ist. Entscheidend sei, ob der Auftraggeber nachvollziehbar darlegt, dass wirtschaftliche oder technische Gründe eine einheitliche Vergabe rechtfertigen. Dabei komme es nicht auf eine abstrakte Betrachtung an, sondern auf die konkrete Beschaffungsentscheidung und deren dokumentierte Zielsetzung.

Das OLG Frankfurt stellt klar, dass insbesondere bei komplexen Bauvorhaben organisatorische, haftungsrechtliche und terminliche Erwägungen ein legitimes Gewicht haben können. Voraussetzung bleibt jedoch, dass diese Gründe vor Einleitung des Vergabeverfahrens ermittelt, abgewogen und im Vergabevermerk substantiiert dokumentiert werden. Eine bloß formelhafte Bezugnahme auf Effizienzgewinne oder Projektsteuerung reicht nicht aus.

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei der einheitlichen Vergabe, ohne den Grundsatz der Losvergabe zu entwerten. Sie verdeutlicht, dass der Vorrang der Losvergabe kein Selbstzweck ist, sondern im Lichte einer sachgerechten, projektspezifischen Beschaffungsstrategie zu beurteilen ist. Für Auftraggeber ergibt sich daraus die Pflicht zu einer belastbaren Begründung; für Bieter wird zugleich der Prüfungsmaßstab geschärft, an dem eine Gesamtvergabe vergaberechtlich zu messen ist.

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