Ein Bieter wandte sich im Nachprüfungsverfahren ausschließlich gegen die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr. Der Auftraggeber legte eine Anschlussbeschwerde ein.
Der Vergabesenat stellte klar, dass Gegenstand und Reichweite einer Gebührenbeschwer strikt auf den Gebührenaspekt begrenzt sind. Eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig, da sie das Prüfprogramm unzulässig erweitern würde. Die Gebührenentscheidung ist ein selbstständiger Streitgegenstand; wer mehr überprüfen lassen will, muss gesondert anfechten.
Die Entscheidung schärft das Verständnis für die Abgrenzung der Beschwerdebefugnis im Nachprüfungsverfahren und stärkt die Rechtssicherheit der Verfahrensgebührenpraxis.
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